Radikaldemokratisches Bildungswerk e.V.               Radikaldemokratische Stiftung in Gründung 

Die Satzung

des Vereins „Radikaldemokratische Stiftung e.V." 

 mit dem Zusatz:

Bildungs- und Förderwerk ehemaliger Mitglieder und Freund*innen der Deutschen Jungdemokraten, des Liberalen Studentenbund Deutschlands, des Liberalen Hochschulverbandes und der Radikaldemokratischen StudentInnengruppen, der MJV/Junge Linke, Liberaler Zentren, sowie aktiver Gruppen und Landesverbände der JungdemokratInnen/Junge Linke.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

1.  Der Verein führt den Namen „ Radikaldemokratische Stiftung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

2.  Der Verein ist im ganzen Bundesgebiet tätig und hat seinen Sitz in Bonn.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

1.  Ziel und Zweck des Vereins ist:

·     politische Jugendarbeit und Jugendbildung,

·     Erwachsenenbildung i.S. des NRW-Weiterbildungsgesetz,

·     Jugendpflege sowie Fürsorge für benachteiligte und gefährdete Jugendliche

·     Bildungsarbeit einschließlich Studierendenhilfe;

·     Förderung der Grundrechte und -Freiheiten, von Toleranz und Gewaltfreiheit,

·     Bekämpfung jeglicher Diskriminierungen, von Rassismus und Antisemitismus,

·     Förderung von Integration und interkulturellem Dialog im säkularen Staat,

·     Förderung der politischen Bildung, Emanzipation und Gleichberechtigung,

·     Förderung des Umweltschutzes und der Entwicklung,

·     Förderung des Internationalen Jugendaustausches, der Völkerverständigung und des Friedens

2. Der Verein verfolgt seine Ziele und Zwecke insbesondere durch:

·     politische Jugend- und Erwachsenenbildungsarbeit im Sinne einer liberalen und radikal-demokratischen, auf Aufklärung, Toleranz und Emanzipation sowie Verwirklichung der Grundrechte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Gesellschaftsordnung;

·     die Bildung und Information über Ursachen sozialer Probleme und Ungleichheiten;

·     die Förderung einer unabhängigen, demokratischen Öffentlichkeit mit Hilfe analoger und digitaler Medien;

·     die Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen der Jugend- und Erwachsenenbildung zu diesen Themen;

·     die Vergabe von Stipendien an Stipendiaten, sofern Fördermittel dies erlauben;

·     die Förderung von Forschungsprojekten;

·     die Förderung künstlerischer Leistungen und Projekte;

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit.

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetz-lichen Bestimmungen gemäß der Abgabenordnung.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3.  Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

2.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie muß von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

3.  Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.  Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Beitragsverzug.

5.  Über den Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens entscheidet die Mitgliederversamm-lung mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die.auszuschließende natürliche oder juristische Person ist zuvor zu hören. Über den Ausschluß wegen Beitragsverzugs entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat jedoch das Recht, sich zur Korrektur dieser Entscheidung an die Mitgliederversammlung zu wenden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

·     Die Mitgliederversammlung

·     Der Vorstand

·     Der Beirat

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest.

2.  Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

3.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.

4.  Eine Mitgliederversammlung ist ferner auf Antrag von 20% der Vereinsmitglieder einzuberufen.

5.  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·     die Wahl des Vorstandes;

·     die Wahl von zwei Rechnungsprüfer/ innen;

·     die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes

·     die Bestätigung der Mitgliedschaft neuer Mitglieder

6.  Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird von dem/ der Protokollanten/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet.

7.  Die Mitgliederversammlung kann auch unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (Videokonferenz etc.) abgehalten werden, sofern die eindeutige Identifikation der Teilnehmenden
und die Dokumentation von Abstimmungen gewährleistet ist. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, von denen einem/r Vorsitzende/r und einem/Schatzmeister/in ist. Die Mitgliederversammlung beschließt über weitere stellv. Vorsitzende.

2.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er erfüllt alle Aufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

4.  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5.  Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins kann nur von zwei Vorstands-mitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden. Für elektronische Kontoführung kann die Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung besondere Regelungen treffen.

6.  Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Tätigkeit die Erstattung von Fahrtkosten und Aufwendungen gem. Bundesreisekostengesetz geltend machen. 

 

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Sachfragen.

(2) Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit, durch ihr künstlerisches, publizistisches und politisches Wirken um die Ziele und Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand berufen.

 

§ 9 Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht

1. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinszwecke finanziell unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, aber Informationsrecht bezüglich der Rechenschafts- und Finanzberichte der Radikaldemokratischen Stiftung e.V. und werden über laufende Programme, Veranstaltungen oder Initiativen der Stiftung informiert.

2. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung und Erteilung einer Bankeinzugserlaubnis über einen Förderbeitrag gemäß der Beitragsordnung erworben. Der vereinbarte Beitrag wird vom 1. des auf die Beitrittserklärung folgenden Monats je Quartal erhoben.

3. Die Fördermitgliedschaft kann durch einfache schriftliche Erklärung beendet werden und wird zum Quartalsende, in dem die Erklärung zugeht, wirksam.

4. Fördermitgliedern wird, wie allen Spendern und Mitgliedern nach Erlangung der angestrebten Gemeinnützigkeit eine Spendenbescheinigung ausgestellt.  


§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1.  Satzungsänderungen bedürfen einer drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Änderung der Satzung bzw. die beabsichtigte Auflösung des Vereins muß den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht mitgeteilt werden.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die „Humanistische Union e.V. Haus der Demokratie und Menschenrechte,Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.   

Satzung in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13.4.2019.